Für sämtliche Verkäufe oder Lohnaufträge gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns auch dann nicht verbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Unsere Angebote gelten stets freibleibend. Mündliche oder telefonische Absprachen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
In allen Fällen erfolgen die Versendungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bzw. Empfängers, auch wenn der Preis frei Bestimmungsort vereinbart ist.
Preise verstehen sich ab unserem Werk. Bei Aufträgen in Lohn ist das Material seitens des Bestellers frei anzuliefern. Nachträgliche Einführung oder Erhöhung von öffentlichen Abgaben, die das Liefergeschäft, die Rohstoffe, die Ware oder ihren Versand betreffen sowie etwaige Erhöhung sonstiger Beförderungskosten, wodurch die Ware in irgendeiner Form direkt oder indirekt belastet wird, werden dem Käufer, soweit dies zulässig ist, in Rechnung gestellt.
Beanstandungen gegen Gewicht, Stückzahl, Qualität u. ä. der Waren können nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Sendung schriftlich geltend gemacht werden.
Bei begründeten form- und fristgerechten Mängelrügen erfüllen wir unsere Verpflichtungen nach unserer Wahl durch Nachbesserung, Ersatz durch einwandfreie Ware oder durch Einräumung eines dem Minderwert entsprechenden Preisnachlasses. Machen wir von dem Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Gebrauch, dann steht dem Besteller das Recht zu, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung eine angemessene Herabsetzung des Preises zu fordern. Gibt der Besteller uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
Ist bei Lohnarbeiten das Material in einem Zustand angeliefert, welcher eine einwandfreie Verarbeitung ausschließt, können wir versuchen, eine brauchbare Verarbeitung zu erzielen. Die Gewähr für eine einwandfreie Verarbeitung können wir in diesem Fall jedoch nicht bieten.
Wird bei Lohnarbeit das Rohmaterial nicht innerhalb von 2 Monaten nach Auftragerteilung angeliefert, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ein Drittel des vereinbarten Lohnes zu berechnen.
Bei Lohnarbeit lagert das uns zur Verarbeitung übersandte Material in unserem Werk auf Gefahr des Bestellers. Es wird von uns gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl u. ä. nur dann versichert, wenn der Kunde dies ausdrücklich auf seine Kosten verlangt.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist in allen Fällen 42329 Wuppertal, Ludwig-Richter-Straße 13. Es gilt deutsches Recht, auch im Falle der Exportgeschäfte mit einem ausländischen Kunden. Wuppertal ist Gerichtsstand, und zwar einschließlich für Forderungen aus Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.
Soweit in unseren hiesigen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Schadensersatzansprüche nicht bereits ausgeschlossen sind, haften wir nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung. Bei einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung beschränkt sich unsere Schadensersatzverpflichtung auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens.
Höhere Gewalt, Krieg, Mobilmachung, Streik oder Aussperrung sowie Einschränkung oder gar Einstellung der elektrischen Stromabgabe oder sonstige Betriebsstörungen berechtigen uns, die Lieferungsverpflichtung nach unserem Ermessen ganz oder teilweise aufzuheben oder die Lieferzeiten hinauszuschieben.
Bei Zahlungsverzug hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 1 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens 6 %, zu zahlen. Die Berechnung höherer Zinsen als weiterer Verzugsschaden ist nicht ausgeschlossen. Bei Aufträgen von uns unbekannten Bestellern oder bei Lieferung nach dem Ausland ist der Rechnungsbetrag vor der Absendung der Ware zu zahlen.
Gegen unseren Zahlungsanspruch darf nicht aufgerechnet werden. Ferner dürfen Zahlungen an uns nicht wegen irgendwelcher Gegenansprüche, auch nicht wegen solcher für verspätete oder mangelhafte Lieferungen, zurückgehalten werden.
Vorstehende Bedingungen gelten ohne weiteres auch für spätere Aufträge, soweit nicht andere Bedingungen vereinbart sind. Gedruckte Lieferungsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch soweit sie mit vorstehenden Bedingungen nicht in Widerspruch stehen.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so berührt das nicht die Gültigkeit der Bedingungen als Ganzes. Es besteht sodann die Verpflichtung, eine wirksame Vereinbarung herbeizuführen, die der unwirksamen wirtschaftlich entspricht.
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